Welche Kostenkategorien für Beihilfen an Unternehmen beantragt werden können, richtet sich nach den in der jeweiligen im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung zugelassenen Artikeln der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission. Beihilfen für FuE-Vorhaben werden in der Regel nach Artikel 25 der AGVO gefördert. In der Bekanntmachung wird auch auf die geltenden Richtlinien auf Förderung verwiesen. Grundsätzlich sind danach folgende Kostenkategorien förderfähig:

  • Materialkosten,
  • FE-Fremdleistungen, Personalkosten und Gemeinkosten (ggf. als Pauschale bei der pauschalierten Abrechnung) in %,
  • Reisekosten,
  • Abschreibungen auf vorhaben-spezifische Anlage N;
  • Sonstige unmittelbare Vorhabenkosten, wie Dienstleistungsaufträge, Lizenzen…

Bei einer Förderung nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) sind außerdem ansetzbar:

  • Abschreibungen auf sonstige Anlagen,
  • Kosten innerbetrieblicher Leistungen,
  • Verwaltungskosten

Welche Ausgabenkategorien für Zuwendungen, die nicht der Beihilfe unterliegen, förderfähig sind, können den in der jeweiligen Bekanntmachung genannten geltenden Richtlinien für Förderung auf Ausgabenbasis entnommen werden. In der Regel betrifft das Förderungen von Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Gebietskörperschaften. Danach sind folgende Ausgaben grundsätzlich förderfähig:

  • Personalausgaben für Beschäftigte E12-E15,
  • Personalausgaben für Beschäftigte E1-E11,
  • Personalausgaben für Lohnempfänger(innen) MTA,
  • Beschäftigungsentgelte,
  • Gegenstände bis 800€,
  • Mieten/Rechner-kosten,
  • Ausgaben für Vergabe von Aufträgen,
  • Sonstige allgemeine Verwaltungsausgaben,
  • Ausgaben für Dienstreisen,
  • Gegenstände über 800€

Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden und in den genannten Kategorien anfallenden Kosten/Ausgaben sind förderfähig, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum anfallen und die nachgewiesen werden (VV Nr. 13a.3 zu § 44 BHO) können.