Der Begriff "nicht wirtschaftlicher Bereich" bezieht sich auf Tätigkeiten, die nicht als wirtschaftliche Aktivitäten eingestuft werden und daher nicht unter die Beihilfevorschriften gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen. Diese Tätigkeiten sind in der Regel mit der öffentlichen Finanzierung verbunden und umfassen insbesondere die wesentlichen Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen. 

Zusammengefasst bedeutet der nicht wirtschaftliche Bereich, dass die betreffenden Tätigkeiten nicht auf die Erzielung von Gewinnen durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt abzielen und daher nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten gelten.