Werden Anträge auf Ausgabenbasis gestellt, ist im Antrag anzugeben, ob das beantragte Personal namentlich bekannt ist oder namentlich noch nicht bekannt ist. Um namentlich nicht bekanntes Personal (N.N.-Personal) handelt es sich immer dann, wenn der Antragsteller während der Antragsphase die jeweilige Person namentlich noch nicht benennen kann.