Wenn nicht anders im Zuwendungsbescheid geregelt, beträgt die Frist für die Abgabe des Zwischennachweises vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, d. h. bis zum 30.04. des Folgejahres (siehe NABF Nr. 4.4). Die Frist ist grundsätzlich bindend. Im Ausnahmefall kann eine Fristverlängerung gewährt werden.