Die Höhe des Verwaltungsgemeinkostenzuschlags gemäß den aktuellen Bestimmungen des Handbuchs der Projektförderung (HdP) kann bis zu 20 % der direkten Ausgaben eines Vorhabens betragen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, wenn eine Berechnung nach Kosten je Beschäftigten nicht möglich ist und der Zuwendungsgeber dies schriftlich begründet.