Der Kreis der Antragsberechtigten wird in den jeweiligen Förderrichtlinien festgelegt. Je nach Vorhaben und Förderrichtlinie können die Bedingungen unterschiedlich ausfallen. Zum Teil wird für die Antragsberechtigung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Grundsätzlich sind auch Unternehmen im ausländischen Mehrheitsbesitz antragsberechtigt, sofern:

  • die Antragsteller:innen in Deutschland eine auf Dauer angelegte Forschungstätigkeit etabliert haben,
  • der Verwertungsplan eine Verwertung im EWR und der Schweiz realistisch erscheinen lässt und
  • die Achtung der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit sowie der Schutz des geistigen Eigentums sichergestellt und die nicht-zivile Nutzung der Projektergebnisse ausgeschlossen sind. 
  • Mögliche Risiken in Hinblick auf einen unerwünschten Know-how-Abfluss und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands müssen antizipiert und Maßnahmen zur Risikominimierung vorgesehen werden.