Die Jahressonderzahlung kann nur entsprechend dem Verursachungsanteil im Bewilligungszeitraum des geförderten Vorhabens (x/12; sog. Zwölftel-Regelung) und sofern die Auszahlung spätestens bis zur fristgerechten Vorlage des Verwendungsnachweises (6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums) ausgezahlt wurde, als zuwendungsfähig anerkannt werden. Der Verursachungsanteil ergibt sich aus der anteiligen Abrechnung entsprechend der im Projekt gearbeiteten Zeiten.