Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kann über die Gegenstände, die mit Hilfe der Zuwendung erworben oder hergestellt werden wie folgt verfahren werden:

  • deren Wert 800 € im Einzelfall (Pos. 0831 des Gesamtfinanzierungsplans) nicht übersteigt, kann frei verfügt werden.
  • deren Wert 800 € im Einzelfall (Pos. 0850 des Gesamtfinanzierungsplans) übersteigt, sind Sie verpflichtet sie
  • für andere wissenschaftliche Arbeiten zu verwenden oder
  • dem Bund oder einem Dritten zu übereignen oder
  • zu veräußern und das BMBF an dem Teil des Erlöses entsprechend der Förderquote zu beteiligen oder deren Restwert abzugelten.