Die voraussichtlichen Personalausgaben (ausgenommen Zuwendungen an Unternehmen der
gewerblichen Wirtschaft) sind von den Antragstellern grundsätzlich individuell und bedarfsgerecht zu ermitteln.
Für die Beschäftigten des Bundes gilt der TVöD. Für Personal, das bei der Antragstellung
noch nicht namentlich bekannt ist (sog. NN-Personal), wurden auf der Grundlage des TVöD
für den Geschäftsbereich des BMBF die Obergrenzen der zuwendungsfähigen Personalausgaben festgelegt. Die aktuell gültigen Obergrenzen sind hier verlinkt.