Honorare für Projektleiter und sonstige ständige Bedienstete, sowie hauptberufliche Mitarbeitende des Antragstellers sind nicht zuwendungsfähig. Bei Verträgen mit Honorarvergütung an Externe im Rahmen des Vorhabens darf in Anlehnung an die §§ 9-11 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen und Dritten (JVEG) ein Stundensatz von 65 bis 125 € veranschlagt werden.