Sobald eine tarifvertragliche Regelung zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie (IAP) den Arbeitgeber rechtlich bindet, ist –vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung dieser Regelung – grundsätzlich von ihrer Zuwendungsfähigkeit auszugehen. Beispielsweise ist die Zahlung der IAP im TVÖD geregelt.
Ausnahmen bilden die Vorhaben, die über die pauschalierte Abrechnung Kosten gefördert werden. Hier ist nur das steuerpflichtige Bruttojahresentgelt für die Ermittlung der Personalkosten zu Grunde zulegen. Die IAP ist kein steuerpflichtiges Entgelt und ist daher nicht zuwendungsfähig und mit der Personalkostenpauschale abgegolten.